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29.12.2011 14:13 (1 Jahre alt)

 

 

Vorsicht bei Kontopfändung!

Dringender Handlungsbedarf durch Umstellung beim Pfändungsschutz

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V. (LAG) ist der Zusammenschluss der für das Verbraucherinsolvenzverfahren anerkannten Berliner Beratungsstellen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.

Aufgrund der großen Bedeutung für die Betroffenen weist die LAG nochmals auf die Änderungen beim Kontopfändungsschutz hin: Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfän-dungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt, allerdings galt für eine Übergangszeit der alte Kontopfändungsschutz noch weiter. Am 31.12.2011 läuft diese Regelung aus. Ab die-sem Zeitpunkt sind auch Sozialleistungen, also z.B. Rente, Kindergeld, Arbeitslosen-geld, auf einem gewöhnlichen Konto vor Pfändungen nicht mehr geschützt. Zusätzlich drohen bestehende Freigabebeschlüsse, die Lohn und Gehalt vor Pfändung schützen, wegzufallen.

Vor diesem Hintergrund sollten sich alle Personen, deren Konto gepfändet ist oder denen eine Kontopfändung droht, dringend beraten lassen.

 

Monika Wächter, Mitglied im Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung, warnt: „Zahlreiche Betroffene sind in Gefahr – handeln sie nicht rechtzeitig, muss die Bank ihre Sozialleistungen im Januar 2012 in voller Höhe an den Gläubiger abführen. Sie stehen dann völlig mittellos da.“

Vor allem für Personen, deren Konto gepfändet, aber noch nicht in ein P-Konto umgewandelt ist, besteht dringender Handlungsbedarf!

Gleichzeitig weist die Landesarbeitsgemeinschaft darauf hin, dass damit erhebliche Kosten auf die öffentlichen Haushalte zukommen: Viele Betroffene werden zur bloßen Sicherung ihrer Existenz notwendig darauf angewiesen sein, ein zweites Mal im laufenden Monat staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Beispiel 1: Franziska H., alleinerziehende Mutter von 2 Kindern, erhält vom JobCenter eine monatliche AlG-II-Leistung ein-schließlich Kosten für Unterkunft und Heizung von 827 €, dazu Kindergeld von monatlich 368 €. Sie hat ihr Konto nicht in ein P-Konto umwandeln lassen, obwohl es bereits seit einigen Mona-ten gepfändet ist. Bisher konnte sie über die gesamte Leistung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf dem Konto verfügen.

Die Regelung, die Frau H. dies ermöglicht hat, fällt zum 31.12.2011 weg. Da sie ihr Konto nicht umgewandelt hat, genießt weder die AlG-II-Überweisung des JobCenters, noch die Überweisung des Kindergelds durch die Familienkasse Pfändungsschutz. Vielmehr führt nun die bestehende Pfändung da-zu, dass die Bank sowohl die AlG-II-Leistung, als auch das Kin-dergeld und eventuell noch bestehendes sonstiges Kontoguthaben an den Pfändungsgläubiger abführen muss. Frau H. steht mit leeren Händen da.

 

Wandelt Frau H. ihr Konto in ein P-Konto um, kann sie für die Zukunft 1.028,89 €, den sogenannten Sockelfreibetrag, ohne weitere Nachweise in Anspruch nehmen (ein rückwirkender Schutz besteht nicht – dieser greift nur ein, wenn das Konto in-nerhalb von 4 Wochen nach Pfändung umgestellt wird). Die Schuldnerberatung kann ihr ferner für die AlG-II-Leistungen an ihre beiden Kinder sowie für das Kindergeld Freibeträge bescheinigen. Diese reichen in ihrem Fall aus, um über ihr gesamtes AlG II sowie über das Kindergeld verfügen zu können.

 

Beispiel 2: Herr K., der seiner geschiedenen Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, verfügt über ein Netto-Einkommen von 2.200 €. Er hat sein gepfändetes Konto rechtzeitig in ein P-Konto umstellen lassen. Er kann nun ohne weitere Nachweise über den Sockelfreibetrag in Höhe von 1.028,89 € verfügen. Die Schuldnerberatungsstelle kann ihm darüber hinaus pauschale Beträge für die 3 Personen, denen er unterhaltspflichtig ist, freistellen. Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Freibeträge belaufen sich bei 3 Unterhaltspflichten einschließlich des Sockelfreibetrags auf einen gesamten Freibetrag von 1.847,57 €. Nach der Pfändungstabelle wären vom Einkommen des Herrn K aufgrund der Unterhaltspflichten allerdings nur 105,73 € pfändbar, ihm würden somit von seinem Nettoeinkommen 2.094,27 € verbleiben. Die Differenz zu dem Betrag, den ihm die Schuldnerberatungsstelle freistellen kann, beträgt also 246,70 € monatlich. Herr K muss sich daher zusätzlich an das Vollstreckungs-gericht wenden: Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut kann nur dieses ihm den vollen Betrag von 2.094,27 €, wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt, freistellen.

 

Letzte Änderung: 16.11.2005 11:36