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· Wann kann es zu einer Kontopfändung kommen?
· Mein Konto wurde wegen einer Kontopfändung gesperrt, was
   bedeutet das?
· Was ist zu tun, wenn Lohn/Gehalt auf dem Girokonto eingeht?
· Auf meinem Konto gehen nur Sozialleistungen ein, muß ich ebenfalls
  einen Antrag stellen?
· Welche Unterlagen benötige ich für einen Pfändungsschutzantrag
   beim Amtsgericht?
· Ich habe ein monatlich schwankendes Arbeitseinkommen. Kann ich
  eine Kontofreigabe auch für die Zukunft erhalten?
· Mein Konto ist überzogen und die Bank verweigert mir die   Auszahlung meines Einkommens. Was kann ich tun?
· Bei meinem Arbeitgeber wird bereits mein Lohn gepfändet. Jetzt
   habe ich eine Kontopfändung erhalten. Muß ich trotzdem eine
   Kontofreigabe beantragen?
· Ich habe meine Arbeitslosenhilfe innerhalb von einer Woche
  vollständig abgehoben. Ist es sinnvoll, diese für die Überweisung der
   Miete wieder auf meinem gepfändeten Konto einzuzahlen?
· Ich und mein Ehepartner haben ein gemeinsames Konto. Mein Mann
   hat Schulden. Kann es Probleme mit unserem Konto geben?
· Meine Bank hat mir die Kündigung meines Kontos angedroht. Was
  kann ich tun?
· Dürfen die Gebühren für eine Kontopfändung mir in Rechnung gestellt
  werden?
· Wo kann ich mich weiter informieren?

Wann kann es zu einer Kontopfändung kommen?

Können Sie Ihre Schulden nicht bezahlen und der Gläubiger hat seine Forderung gegen Sie durch einen Titel gerichtlich feststellen lassen (z.B. durch Vollstreckungsbescheid oder Urteil) oder durch einen Bescheid Ihnen mitgeteilt, kann der Gläubiger eine Kontopfändung beantragen.

Mein Konto wurde wegen einer Kontopfändung gesperrt, was bedeutet das?

Die Bank erhält einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (kurz "Pfüb") eines Ihrer Gläubiger und wird dadurch verpflichtet, Guthaben auf Ihrem Konto bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu überweisen. Mit dem Eingang des „Pfüb“ bei der Bank werden laufende Daueraufträge für Miete und Strom nicht mehr ausgeführt. Die Bank zahlt Ihnen Ihr eingehendes Einkommen nicht aus, sondern muss alles Geld nach Ablauf von 14 Tagen an den Gläubiger abführen. Wenn das Geld einmal an den Gläubiger abgeführt ist, haben Sie keine Möglichkeit mehr, dieses Geld zurückzubekommen! Nur durch Stellen eines Antrages auf Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht innerhalb dieser 14-Tage-Frist können Sie den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens (siehe Pfändungstabelle) retten. Deshalb: Handeln Sie sofort!

Was ist zu tun, wenn Lohn/Gehalt auf dem Girokonto eingeht?

Mit Eingang des "Pfüb" (Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) bei der Bank wird Ihr Konto gesperrt. Lassen Sie sich eine Kopie des "Pfüb" (Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) von der Bank geben. Die einmalige 14-tägige Schutzfrist, in welcher die Bank nicht an den Gläubiger auszahlen darf, hat begonnen. Wenn kein Pfändungsschutz beantragt wird, geht das Geld danach an den Gläubiger. Wird auch vor dem nächsten Geldeingang kein Pfändungsschutz beantragt, geht dann diese zweite Zahlung von Gehalt, Rente etc. sofort ohne Schutzfrist an den Gläubiger. Um dies zu vermeiden, muss für die Freigabe vor dem nächsten Lohneingang der Antrag gestellt sein.

Gehen Sie daher sofort zur Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht und beantragen Sie dort den Beschluß auf Freigabe des nicht pfändbaren Anteils Ihres Einkommens nach § 850 k Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auch für alle zukünftigen Lohneingänge. Sie erhalten vom Gericht einen Beschluß, mit welchem Sie zu Ihrer Bank gehen können und dort den unpfändbaren Anteil Ihres Lohnes monatlich ausgezahlt bekommen.

Auf meinem Girokonto gehen nur Sozialleistungen ein, muß ich ebenfalls einen Antrag stellen?

Sozialleistungen sind nach Eingang des Geldes 7 Tage lang “geschützt". Dies bedeutet: Bei Vorlage Ihres Leistungsbescheides muß die Bank innerhalb dieser Frist die Sozialleistungen in voller Höhe auszahlen.
Zu den Sozialleistungen gehören z.B.:
- Krankengeld
- Sozialhilfe
- Arbeitslosengeld und -hilfe
- Bafög
- Rente
- Kindergeld
- Wohngeld, Erziehungsgeld und Pflegegeld.

Hinweis: Nach Ablauf der 7-tägigen Frist haben Sie für laufende Sozialleistungen noch weitere 7 Tage Zeit, zumindest den bereits beschriebenen Pfändungsschutz zu beantragen.

Welche Unterlagen benötige ich für einen Pfändungsschutzantrag beim Amtsgericht?

Um an Ihr Geld zu kommen, müssen Sie einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen. (Ausnahme: nicht bei Sozialleistungen). Zuständig ist die Stelle, die den "Pfüb" ausgestellt hat. Wenden Sie sich z.B. an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle), Finanzamt (Pfändungsstelle), Hauptzollamt oder die Krankenkasse.
Achtung: Für jeden "Pfüb" eines Gläubigers muss ein eigener Antrag auf Pfändungsschutz gestellt werden.
Sie benötigen hierfür folgende Unterlagen:
- Ausweis,
- Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
- vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate (falls Kontoauszüge
  fehlen sollten, bitten Sie Ihre Bank um einen
   tagesaktuellen Umsatznachweis),
- Nachweis über alle Ihre Einkünfte (z.B. Lohnabrechnung, Bescheid über Arbeitslosengeld)
- Belege über etwaige Unterhaltsverpflichtungen,
- aktuelle Mietunterlagen (Mietvertrag mit letzter Mieterhöhung).

Sollte die Pfändung vom Finanzamt, Hauptzollamt oder von der Krankenkasse veranlasst worden sein, müssen Sie sich direkt dorthin wenden. Entnehmen Sie in diesem Fall die Adresse Ihren Unterlagen oder dem Telefonbuch.

Ich habe ein monatlich schwankendes Arbeitseinkommen. Kann ich eine Kontofreigabe auch für die Zukunft erhalten?

Nein, eine Freigabe des Kontos mit Wirkung auch für zukünftige Lohneingänge ist nur möglich, wenn der Lohn jeden Monat genau gleich hoch ist. Schwankt er dagegen von Monat zu Monat auch nur um wenige Euro/Cents, so muß jedes Mal vor Eingang des Lohnes ein neuer Antrag auf Freigabe gestellt werden.
Ausnahme: Sollte Ihr Einkommen schon direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden, können Sie eine Freigabe für die zukünftigen Lohneingänge beantragen.

Mein Konto ist überzogen und die Bank verweigert mir die Auszahlung meines Einkommens. Was kann ich tun?

Die Bank wird nicht an den Gläubiger überweisen, denn nach herrschender Rechtsprechung darf nur ein Kontoguthaben, nicht aber ein Dispositionskredit, gepfändet werden. Das bedeutet nicht, dass Sie als Kontoinhaber Ihr Geld auch in jedem Fall problemlos ausgezahlt bekommen: Vielmehr wird die Bank im Falle einer Pfändung eher den Dispositionskredit streichen und Geldeingänge mit dem Minus des Kontos, das nun nicht mehr geduldet wird, verrechnen. In diesem Fall kann eine Auszahlung eigentlich unpfändbarer Geldeingänge verweigert werden.
Sie müssen sofort handeln: Die Bank darf nämlich ihre eigenen Forderungen gegen Sie als Kontoinhaber nur mit pfändbarem Einkommen aufrechnen. Der unpfändbare Teil des Einkommens dagegen muss Ihnen als Kontoinhaber ausgezahlt werden.
Zahlt die Bank dennoch nicht den pfändungsfreien Betrag an Sie aus, bestehen Sie auf einem Gespräch mit dem Filialleiter. Führt dies zu keinem Erfolg, sollten Sie umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da dies allerdings erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie in diesem Fall alle Geldeingänge auf dem gepfändeten Konto stoppen. Nehmen Sie Kontakt mit einer Schuldnerberatungsstelle auf.

Bei meinem Arbeitgeber wird bereits mein Lohn gepfändet. Jetzt habe ich eine Kontopfändung erhalten. Muß ich trotzdem eine Kontofreigabe beantragen?

Ja, die Bank wird auch jetzt ihr Konto sperren. Am besten gehen Sie sofort zur zuständigen Vollstreckungsstelle und beantragen einen Freigabebeschluß aufgrund des bereits beim Arbeitgeber gepfändeten Restlohnes.
Anschließend legen Sie diesen Beschluß der Bank vor und Sie erhalten den vom Arbeitgeber gezahlten Restlohn ausgezahlt.

Ich habe meine Arbeitslosenhilfe innerhalb einer Woche vollständig abgehoben. Ist es sinnvoll, diese für die Überweisung der Miete wieder auf meinem gepfändeten Konto einzuzahlen?

Nein, Pfändungsschutz wird auf Ihren Antrag nur für wiederkehrende, von dritter Seite auf Ihr Konto überwiesene Einkünfte (Gehalt, Rente, Sozialhilfe etc.) gewährt. Dagegen kann für einmalig eingehende Geldzuwendungen, z.B. Geldgeschenke, Steuererstattungsansprüche oder auch Einzahlungen, die Sie selbst aus Ihrem - wenn auch unpfändbaren - Einkommen vornehmen, kein Pfändungsschutz greifen. Wenn Sie also beispielsweise Ihre Arbeitslosenhilfe auf Ihr Konto einzahlen, um damit Ihre Miete zu überweisen, geht dieses Geld stattdessen an die Gläubiger, die das Konto gepfändet haben!

Ich und mein Ehepartner haben ein gemeinsames Konto. Mein Mann hat Schulden. Kann es Probleme mit unserem Konto geben?

Ja. Wenn einer von Ihnen Zahlungsschwierigkeiten hat, sollten Sie getrennte Konten führen. Bei einem gemeinsamen Konto kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen.

Meine Bank hat mir die Kündigung meines Kontos angedroht. Was kann ich tun?

Oft kündigen Banken bei Eingang einer Kontopfändung das Girokonto. Es besteht leider in aller Regel keine Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Allerdings sollten Sie Ihre Bank auf die freiwillige Selbstverpflichtung aller Banken hinweisen, wonach ein Konto erst dann gekündigt werden soll, wenn es durch Pfändungsmaßnahmen regelrecht blockiert ist (ZKA-Empfehlung: Girokonto für Jedermann vom Juni 1995). Sollte das Gespräch mit Ihrer Bank nicht erfolgreich verlaufen, wenden Sie sich bitte an Ihre Schuldnerberatungsstelle, die sich um eine angemessene Lösung bemühen wird.

Dürfen die Gebühren für eine Kontopfändung mir in Rechnung gestellt werden?

Zum Teil berechnen Banken immer noch Gebühren für die Bearbeitung von Kontopfändungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies jedoch unzulässig, da Banken Kontopfändungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bearbeiten müssen. E handelt sich also nicht um eine Dienstleistung für den Kontoinhaber (Urteil vom 18.05.1999, Az: 11 ZR 219/98 sowie Urteil vom 19.10.99, Az: 11 ZR 8/99). Alle ab 1977 entstandenen derartigen Gebühren können auch noch nachträglich (gegen Nachweis, z.B. Kontoauszug) zurückgefordert werden.

Wo kann ich mich weiter informieren?

In der Broschüre
Achtung Kontopfändung: Wenn die Bank nicht zahlt ...
Herausgeber: Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V.
erhalten Sie weitere wichtige Informationen.

Die Broschüre erhalten Sie bei Ihrer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle (die Berliner Adressen können Sie unter der Rubrik "Beratungsstellen" abrufen. Die Adressen von Beratungsstellen außerhalb Berlins können Sie unter www.bag-schuldnerberatung.de abrufen).
Die Broschüre "Achtung Kontopfändung" wird demnächst auch hier im Internet abrufbar sein.

 
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