

- Wenn Sie eine gegen Sie verhängte Geldbuße nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahlen, wird die zuständige Behörde versuchen, den fälligen Betrag im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. Die Behörde kann auch beantragen, dass gegen Sie Erzwingungshaft (§ 96 OWiG, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) angeordnet wird. Im Gegensatz zur Geldstrafe wird durch die Vollstreckung der Erzwingungshaft die Geldbuße jedoch nicht getilgt.
- Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Geldbuße bezahlen zu können oder diese nicht in einer Summe bezahlen können, sollten Sie unbedingt frühzeitig unter Darlegung Ihrer finanziellen Situation Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) beantragen, um Beitreibungsversuche und Erzwingungshaft möglichst zu vermeiden.
- "Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt." (§ 95 Abs. 2 OWiG)






Ich wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, kann sie aber nicht bezahlen. Was kann mir passieren und wie sollte ich mich verhalten ?
Wenn Sie zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, dürfen Sie die Angelegenheit keinesfalls auf sich beruhen lassen, auch wenn Sie aufgrund Ihres geringen Einkommens (z.B. Sozial- oder Arbeitslosenhilfe) die Strafe nicht bezahlen können. Sie riskieren sonst, dass Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten und ersatzweise entsprechend der Zahl der (noch) offenen Tagessätze in Haft genommen werden. Sie sollten deshalb rechtzeitig (möglichst vor Erhalt der Ladung zum Strafantritt), unter Darlegung Ihrer finanziellen Situation bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) angemessene Ratenzahlung beantragen. Bei Zahlungsunfähigkeit können Sie beantragen, die Geldstrafe durch freie Arbeit tilgen zu dürfen. Freie Arbeit ist unentgeltliche gemeinnützige Arbeit, die bei einer von der Staatsanwaltschaft anerkannten gemeinnützigen Einrichtung abgeleistet werden kann. Durch einen Tag freie Tätigkeit (in der Regel zu sechs Stunden) wird ein Tagessatz der Geldstrafe getilgt. Vor Aufnahme der freien Arbeit sollte in jedem Fall die Genehmigung von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden sein.
Ich kann meine Geldstrafe nicht bezahlen und auch ersatzweise keine gemeinnützige Arbeit verrichten, weil ich sowohl zahlungs- als auch arbeitsunfähig bin. Wie soll ich mich verhalten ?
In der Strafprozessordnung sind für besondere Härtefälle gesetzliche Regelungen vorgesehen (z.B. § 459 f StPO). Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, im Rahmen eines Gnadengesuchs eine Lösung zu finden, die Ihrer Lebenssituation Rechnung trägt. Um die Erfolgsaussichten entsprechender Anträge zu erhöhen, empfiehlt es sich jedoch, hierfür das Beratungsangebot einer der unten genannten Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.
Ich habe wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe bereits die Ladung zum Strafantritt erhalten. Was kann ich tun?
Wenn Sie den in der Ladung zum Strafantritt genannten Geldbetrag nicht unverzüglich und vollständig bezahlen können, wird es allerhöchste Zeit, aktiv zu werden. Wenden Sie sich am besten an eine der unten genannten Beratungsstellen.
Ich soll im Rahmen einer Bewährungsauflage eine Geldbuße zahlen bzw. Schadenswiedergutmachung leisten, kann dem aber aus finanziellen Gründen nicht nachkommen. Was kann mir passieren und wie sollte ich mich verhalten ?
Bei der Nichteinhaltung von gerichtlichen Auflagen und Weisungen riskieren Sie den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie sollten dem Gericht Ihre Lage schildern und um Abänderung der Auflage bitten. Sie könnten z.B. anbieten, statt einer Geldzahlung gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Wo kann ich weitere Information und Hilfe finden ?
Soziale Dienste der Justiz Bundesallee 199 ( U9 U-Bahnhof Güntzelstr.) 10717 Berlin Sprechzeiten für Männer: Montag, Dienstag 9-12 Uhr, Donnerstag 12-16 Uhr Tel. (030) 901456-47 und -39 Sprechzeiten für Frauen: ohne Anmeldung Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9-12 Uhr mit Anmeldung Montag 9-13 Uhr, Dienstag 15-19 Uhr Tel. (030) 901456-13/-14 und -83 Donnerstag 9-13 Uhr, Dienstag 15-19 Uhr Tel. (030) 901456-11,-12,-15,-16/-70 und -71
sbh- Straffälligen und Bewährungshilfe e.V. Bundesallee 42, (U7 + U9 U-Bahnhof Berliner Str., Bus 104 +204) 10715 Berlin Sprechzeiten Dienstag und Donnerstag 14-18 Uhr Tel. (030) 864713-0
Freie Hilfe e.V. Brunnenstraße 28 (1. Hinterhaus, 2.Etage), 10119 Berlin (U8 Bahnhof Rosnethaler Platz) Sprechzeiten Montag 14-18 Uhr, Dienstag 9-12 Uhr und 13-16.30 Uhr, Donnerstag 9-12-Uhr und 13-18 Uhr Tel. (030) 44362457
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