16.04.2026
Bericht vom 23. Deutschen Insolvenzrechtstag
Neue BGH-Rechtsprechung, alte Baustellen.
von Anne Wistuba
Am 19. und 20. März 2026 fand in Berlin der 23. Deutsche Insolvenzrechtstag statt, veranstaltet von der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung (AGIS) im Deutschen Anwaltverein. Wie in den vergangenen Jahren war die Tagung im Berlin Marriott Hotel ausgerichtet – eine sehr gut geeignete Location mit eingespielter Organisation und reibungsloser Versorgung der Teilnehmenden.
Nach einleitenden Worten folgte ein Grußwort der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig. In ihrer Rede ging sie auch auf für die Verbraucherinsolvenz relevante Themen ein. Die Problematik der Verstrickung sowie Fragen rund um das Schuldnerberatungsdienstegesetz wurden angesprochen. Seitens des Ministeriums wurde erneut die Absicht bekräftigt, insbesondere die Verstrickungsproblematik zu lösen. Verschiedene Lösungsvorschläge liegen dem Ministerium bereits vor, eine konkrete Ausarbeitung steht jedoch noch aus. Auch zur Umsetzung des Schuldnerberatungsdienstegesetzes konnte die Ministerin keine neuen Entwicklungen berichten und verwies auf die bestehenden Bund-Länder-Arbeitsgruppen, die sich weiterhin mit den offenen Fragestellungen befassen, insbesondere mit der Frage der Finanzierung.
Ein fester Bestandteil der Tagung ist die Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die in diesem Jahr erneut von dessen Vorsitzendem Richter, Prof. Dr. Heinrich Schoppmeyer, vorgestellt wurde. Besonders hervorzuheben ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2026 (BGH IX ZR 18/25): Der BGH stellt klar, dass Zahlungen zur Erfüllung einer Geldauflage nach § 153a StPO im Vorfeld einer Insolvenz regelmäßig anfechtbar sind. Es handelt sich dabei um eine inkongruente Deckung ohne durchsetzbaren Anspruch. Für die Schuldnerberatung bedeutet dies, dass auch strafrechtlich motivierte Zahlungen – ähnlich wie Geldstrafen – grundsätzlich nicht vor einer Rückforderung im Insolvenzverfahren geschützt sind. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Zahlung aus unpfändbarem Einkommen geleistet wurde.
Am Nachmittag fanden – wie gewohnt – parallele Workshops statt, von denen einer stets dem Insolvenzverfahren natürlicher Personen gewidmet ist. Dieser Workshop begann mit einem personellen Wechsel: Rechtsanwalt Kai Henning (Dortmund), der die Veranstaltung als Vorstandsmitglied der AGIS über viele Jahre hinweg geprägt hat, wurde verabschiedet. Ihm ist es zu verdanken, dass in der AGIS immer wieder die Perspektive verschuldeter Menschen als eigenständige Partei im Insolvenzverfahren eingebracht und konsequent vertreten wurde. Sein Ausscheiden aus diesem Ehrenamt wurde in einem sehr würdigen und durchaus emotionalen Rahmen begleitet. Er bleibt der Praxis als Rechtsanwalt weiterhin verbunden.Inhaltlich stand der Workshop in diesem Jahr im Zeichen von Immobilien im Insolvenzverfahren natürlicher Personen. Den Auftakt bildete ein Impulsreferat aus der Perspektive des IX. Zivilsenats, vorgestellt von Richter am BGH Christian Röhl. Ausgangspunkt war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus Juli 2025 (BGH vom 10. Juli 2025 - IX ZR 108/24), die zentralen praxisrelevanten Fragen im Umgang mit selbstgenutztem Wohneigentum im Insolvenzverfahren aufwirft.
Im Mittelpunkt der lebhaften Diskussion stand dabei die Auffassung des BGH, wonach Tilgungsleistungen eines später insolventen Ehepartners auf ein gemeinsames Immobiliendarlehen als unentgeltlich und damit zur Hälfte beim Ehepartner als anfechtbar einzustufen sind, während Zinszahlungen demgegenüber nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen. Für die Schuldnerberatung ist diese Entscheidung besonders bedeutsam, da sie einen erheblichen Beratungs‑ und Gestaltungsbedarf bei Eigenheimfinanzierungen, insbesondere in Einverdienerehen, offenlegt. Ein neues und sehr interessantes Format war der Vortrag von Prof. Dr. Christoph Karczewski, Vorsitzender Richter des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Er stellte ausgewählte Rechtsprechung seines Senats mit Bezügen zum Insolvenzrecht vor. Auch wenn die Schnittstellen zur Verbraucherinsolvenz eher begrenzt waren, bot der Vortrag spannende Einblicke in angrenzende Rechtsgebiete und deren Wechselwirkungen.
Nicht minder interessant ist der zweite Teil der Veranstaltung, der traditionell im Nachgang online stattfindet. Dort werden die Inhalte der Präsenzveranstaltung zusammengefasst und durch weitere Rechtsprechungsübersichten ergänzt. Für den Bereich der Verbraucherinsolvenz ist insbesondere der Beitrag von Monika Deppe (Diplom-Rechtspflegerin) hervorzuheben, die die aktuelle Rechtsprechung zum Insolvenzverfahren natürlicher Personen in bewährter Weise aufbereitet.
Insgesamt war der Deutsche Insolvenzrechtstag eine sehr spannende Veranstaltung – auch wenn nicht alle Themen unmittelbar auf die Verbraucherinsolvenz oder die Schuldnerberatung zugeschnitten sind. Gerade der multiprofessionelle Austausch mit den unterschiedlichen am Insolvenzverfahren beteiligten Akteurinnen und Akteuren wurde von mir wieder als besonders bereichernd wahrgenommen. Es ist wertvoll, die jeweiligen Perspektiven kennenzulernen und in den Dialog zu treten.Die kostenfreie Teilnahme an der Veranstaltung wurde dankenswerterweise durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung ermöglicht, der von der AGIS im Deutschen Anwaltverein ein Kartenkontingent zur Verfügung gestellt wird.